Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hiess das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde von Alfred K gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 14. November 2003 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurück (OG act. 135 = OG act. 139). Das Bundesgericht schrieb in der Folge, mit Beschluss vom 10. Juni 2004, die gegen das genannte Urteil ebenfalls erhobene Berufung als gegenstandslos geworden ab (OG act. 136).