Das Obergericht ergänzte das Beweisverfahren, indem es die Beweisaussage von R abnahm (OG Prot. S. 9 ff.). Mit Urteil vom 14. November 2003 wies es die Hauptklage von Alfred K ab, soweit diese noch zu beurteilen war. (Soweit bereits das Bezirksgericht die Hauptklage abwies, also im Fr. 113'567.85 nebst Zins übersteigenden Betrag, blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.) Weiter hiess das Obergericht die Widerklage gut und verpflichtete Alfred K, R Fr. 52'125.85 nebst Zins zu bezahlen (OG act. 129).