Mit Beschluss vom 23. November 2001 vereinigte das Bezirksgericht Zürich die beiden Verfahren und behandelte in der Folge die Klage von R als Widerklage (BG act. 48). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens fällte das Bezirksgericht am 29. August 2002 sein Urteil: In teilweiser Gutheissung der Hauptklage wurde R verpflichtet, Alfred K Fr. 113'567.85 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Hauptklage ab. Ebenfalls wies es die Widerklage Rs ab (BG act. 88 = OG act. 95). Dagegen erhob R Berufung beim Obergericht (BG act. 93).