2. Alfred K erhob mit Eingabe vom 30. November 2000 an das Bezirksgericht Zürich Klage gegen R auf Rückforderung von Fr. 287'750.-- nebst Zins. Er hielt dafür, gemäss Gebührentarif des Obergerichts wäre lediglich ein Honorar von Fr. 107'500.-- (inklusive Mehrwertsteuern) berechtigt gewesen (BG act. 1). - 3 - Weiter erhob R mit Eingabe vom 1. März 2001 an das Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 52'125.85 nebst Zins gegen Alfred K für aus seiner Sicht noch ausstehendes Honorar (BG act. 64/2).