R hält dafür, er habe in der betreffenden Besprechung vom 12. April 1996 Alfred K erklärt, er werde die Honoraransätze des VZR (heute ZAV) anwenden und die Erhöhungsmöglichkeiten des Tarifs ausschöpfen, was Bedingung für die Übernahme des Mandates sei. Nach diesen Bestimmungen ergebe dies beim gegebenen Streitwert von rund Fr. 4 Mio. einen Stundenansatz von Fr. 960.--. Er werde entsprechend dem Prozessfortschritt und unter Verrechnung von Fr. 900.--/Stunde Akontozahlungen erbitten. Alfred K bestreitet, dass ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart worden sei.