1. R (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdegegner) ist Rechtsanwalt und vertrat als solcher Alfred K (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) in einer umfangreichen Erbsache mit dessen Halbschwester G-K. Streitig ist, ob die Parteien bei der Mandatierung des Beklagten durch den Kläger eine Vereinbarung betreffend die Honorierung trafen, und gegebenenfalls wie diese lautete. R hält dafür, er habe in der betreffenden Besprechung vom 12. April 1996 Alfred K erklärt, er werde die Honoraransätze des VZR (heute ZAV) anwenden und die Erhöhungsmöglichkeiten des Tarifs ausschöpfen, was Bedingung für die Übernahme des Mandates sei.