{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040137_2004-12-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D6E1962B5761238AC1256FF00034527B_AA040137.pdf", "Checksum": "7d6f9560fa12f80fb1f4bfdf7950a751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung zur Beweisaussage"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "e67d7dfbdab548d4d46bf21a39da714b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137\nRegeste:\nZulassung zur Beweisaussage\n\nInwiefern eine unbillige Beweislastverteilung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Eine solche kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Beweismittel der Natur\nnach kaum gegeben sind bzw. schwer zugänglich sind. Dies ist nicht der Fall,\nwenn die Beweissicherung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beweismittel aber aus Nachlässigkeit oder Unsorgfalt nicht gesichert wurden (vgl. ZR\n82/1983 Nr. 89 S. 230 linke Spalte; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 150\nZPO). Der Beschwerdegegner ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit rund vierzigjähriger Praxis und damit jedenfalls nicht eine unbeholfene Partei. Ihm war zweifellos\nbekannt und bewusst, dass ein Stundenansatz von Fr. 900.-- bzw. Fr. 960.-- für\nAnwaltstätigkeit nicht alltäglich ist und dass insbesondere auch ein Klient einen\nsolchen Ansatz nicht ohne weiteres als üblich betrachtet. Es wäre auf der Hand\ngelegen, dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen, auch um klare\nund einsehbare Verhältnisse zu schaffen, die behauptete Honorarvereinbarung\ngegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich fixiert hätte. Hat er davon abgesehen, so hat er den ihm daraus erwachsenden Beweisnotstand zu vertreten. Jedenfalls kann nicht von einem prozessualen Ungleichgewicht der Kräfte gesprochen werden, welches durch Zulassung zur Beweisaussage und damit verbunden\ndurch prozessuale Bevorzugung des Beschwerdegegners hergestellt werden soll.\n\nc) Zusammenfassend bestand keinerlei prozessrechtlich begründete Veranlassung, eine Ungleichbehandlung der Parteien durch Zulassung des Beschwerdegegners zur Beweisaussage im Sinne von § 150 ZPO als geboten erscheinen zu\nlassen. Indem das Obergericht den Beschwerdegegner dennoch zur Beweisaussage zuliess, verletzte es einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von\n§ 281 Ziff. 1 ZPO. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und\nAufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache ist an das Obergericht zu\nneuem Entscheid zurückzuweisen.\n- 11 -\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren ko-\nsten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO; § 68 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 aufgehoben und die\nSache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 4200.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 274.-- Schreibgebühren,\nFr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000.–– (inklusive\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) sowie an das\nSchweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}