{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040137_2004-12-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D6E1962B5761238AC1256FF00034527B_AA040137.pdf", "Checksum": "7d6f9560fa12f80fb1f4bfdf7950a751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung zur Beweisaussage"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "e67d7dfbdab548d4d46bf21a39da714b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137\nRegeste:\nZulassung zur Beweisaussage\n\nbe das Obergericht zwar darauf hingewiesen, das Interesse an der Erforschung\ndes wahren Sachverhalts, welches trotz aller formeller Bestimmungen dem Zivilprozess zugrunde liege, spreche für dessen Zulassung zur Beweisaussage. Damit werde aber nicht ersichtlich, weshalb gerade die im vorliegenden Prozess bestehenden konkreten Umstände die Zulassung der Beweisaussage als geboten\nerscheinen lassen sollten, denn ein solches Interesse an der Wahrheitsfindung\nliege jedem Prozess zugrunde. Daher müsste mit dieser Begründung die Beweisaussage ungeachtet der konkreten Umstände in jedem Fall zugelassen werden.\nEine zusätzliche Voraussetzung ausser derjenigen, dass die Partei nicht unglaubwürdig sein dürfe, gäbe es somit nicht. Gemäss dem gesetzgeberischen\nWillen solle aber die Beweisaussage nur als ultima ratio und damit nicht in jedem\nFall zugelassen werden. Während also das Obergericht selbst für die Zulassung\nzur Beweisaussage als erste Voraussetzung fordere, diese müsse aufgrund aller\nUmstände geboten sein, und es die Glaubwürdigkeit einer Partei erst in zweiter\nLinie voraussetze, prüfe es bei der konkreten Würdigung aber nur die Frage der\nGlaubwürdigkeit und habe kein Wort darüber verloren, weshalb hier die Beweisaussage gerade angesichts der konkreten Umstände geboten sein solle. Daher\nerweise sich die obergerichtliche Begründung als widersprüchlich und damit willkürlich (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 12.3).\n\n3. a) Nach § 150 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine der Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze zulassen. Im Gegensatz zur vom Obergericht\nangeführten Regelung gemäss dem Vorentwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung ist es nach zürcherischem Prozessrecht also nicht zulässig, die\nBeweisaussagen beider Parteien abzunehmen. Davon geht auch das Obergericht\nim angefochtenen Entscheid aus. Der Entwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung sieht also eine wesentlich andere Gestaltung der Beweisaussage\nals das geltende zürcherische Recht vor. Weiter ist ein Entwurf noch kein geltendes Recht, und es steht nicht einmal fest, dass die Beweisaussage im künftig\ngeltenden Bundesrecht entsprechend dem Entwurf geregelt sein wird. Der Hinweis des Obergerichts auf den Entwurf zur Begründung einer Lockerung der bisher strengen Praxis bei der Zulassung der Beweisaussage gemäss geltendem\nzürcherischem Recht ist daher unbehilflich.\n- 9 -\n\nDie Zulassung nur einer Partei zur Beweisaussage stellt eine vom Gesetzgeber\ngewollte Ungleichbehandlung der Parteien dar. Gesetze sind verfassungskonform\nauszulegen. So ist vorliegend ein besonderes Augenmerk auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV zu richten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, ist eine Bevorzugung einer der Parteien durch Zulassung zur Beweisaussage zulässig. Frank/Sträuli/Messner (a.a.O., N 1 zu § 150 ZPO) nennt als solche\nGründe, dass einer Partei Zeugen gegenüberstehen, die am Prozessausgang\nnicht weniger interessiert sind als sie selbst, oder wo eine unbillige Beweislastverteilung der Korrektur bedarf bzw. wo ein prozessuales Gleichgewicht\nhergestellt werden soll. Nicht genügen darf, entgegen der Ansicht des Obergerichts im angefochtenen Entscheid, dass die in einem Beweisnotstand befindliche\nPartei „nicht als unglaubwürdig erscheint“ (KG act. 2 S. 21) bzw. dass nach Würdigung der Aussagen beider Parteien in der persönlichen Befragung durch den\nSachrichter die Aussagen der einen Partei glaubhafter erscheinen als diejenigen\nder andern Partei. An der bisherigen restriktiven Praxis ist unter geltendem Recht\nfestzuhalten.\n\nb) Ein gewisses prozessuales Ungleichgewicht trifft den Beschwerdegegner, indem ihn, der aus der behaupteten mündlichen Honorarvereinbarung einen Anspruch ableitet, nach Art. 8 ZGB die Beweislast trifft. Es ist nicht Sache der Anwendung des kantonalen Prozessrechts bzw. hier der Bestimmungen über die\nZulassung zur Beweisaussage, ein bundesrechtlich gewolltes Ungleichgewicht zu\nbeseitigen oder gar ins Gegenteil zu verkehren.\n\nVorliegend stehen sich zwei natürliche Personen als Parteien gegenüber. Der\nklassische Fall, dass eine Partei, welche juristische Person ist, am Ausgang des\nVerfahrens interessierte Organe als Zeugen für ihre Darstellung nennen kann,\nliegt also nicht vor. Im übrigen nennt vorliegend keine Partei Zeugen, welche aus\neigener Wahrnehmung über die fragliche Unterredung der Parteien, auf welche\nsich der Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm geltend gemachten\nStundenansatzes stützt, berichten können. Somit stellt sich auch nicht die Frage,\nob ein solcher Zeuge allenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe.\n- 10 -\n\nSoweit liegt offensichtlich kein prozessuales Ungleichgewicht zwischen den Parteien vor.\n\n"}