{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040137_2004-12-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D6E1962B5761238AC1256FF00034527B_AA040137.pdf", "Checksum": "7d6f9560fa12f80fb1f4bfdf7950a751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung zur Beweisaussage"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "e67d7dfbdab548d4d46bf21a39da714b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137\nRegeste:\nZulassung zur Beweisaussage\n\n2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei\nder Anspruch auf Abnahme eines Zeugenbeweises ganz allgemein, insbesondere\nauch bei problematischen Zeugen, keineswegs so gesichert, wie sie es formuliere. Vielmehr könne nach konstanter Rechtsprechung ein solcher Antrag ohne Gehörsverweigerung abgelehnt werden, sofern die Behörde in vorweggenommener\nwillkürfreier Würdigung des beantragten Beweises annehmen könne, dass ihre\naufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht\nmehr geändert werde. Insofern bestehe kein grundlegender Unterschied zur Beweisaussage, über deren Zulassung ebenfalls in einer antizipierten Beweiswürdigung entschieden werde. Bei dieser handle es sich aber um eine Vorprüfung besonderer Art, bei welcher die Aussagen in der persönlichen Befragung gewürdigt\nwürden. Diese Aussagen bildeten gemäss § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis. Eine\nAussage gemäss § 149 ZPO könne daher auch dort nicht frei gewürdigt werden,\nwo das Bundesrecht selbst freie Beweiswürdigung vorschreibe\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 149 ZPO). Die persönliche Befragung\nsei aber schon von Gesetzes wegen die notwendige Grundlage für die Prüfung\nder Zulassungsfrage, obwohl sie keinen Beweis bilde und daher der freien Beweiswürdigung gar nicht zugänglich sei. Das Argument, die Zurückhaltung bei der\nZulassung der Beweisaussage laufe dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nzuwider, sei daher logisch nicht nachvollziehbar und vermöge eine Lockerung der\nrestriktiven Zulassungspraxis nicht zu begründen.\n\nVorliegend komme hinzu, so der Beschwerdeführer weiter, dass zur umstrittenen\nFrage, ob eine mündliche Honorarvereinbarung zustande gekommen sei, keine\nanderen Beweismittel als die Beweisaussage zur Verfügung gestanden seien.\nDaher habe sich die Vorprüfung zur Frage der Zulassung zur Beweisaussage\nausschliesslich auf die nicht als Beweis geltende persönliche Befragung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners stützen können. Dennoch komme\n- 7 -\n\ndieser Vorprüfung für das nachfolgende Urteil eine ausschlaggebende Wirkung\nzu, indem sie zum Ergebnis geführt habe, dass der Beschwerdegegner glaubwürdiger und daher zur Beweisaussage zuzulassen sei und dadurch die eigene Darstellung beweisen könne. Zwar folge anschliessend noch die eigentliche Beweisaussage und die Beweiswürdigung. Es liege aber auf der Hand, dass zum vornherein nicht zu erwarten gewesen sei, die Darstellung in der Beweisaussage würde anders ausfallen als jene in der persönlichen Befragung, und die Würdigung\nder Beweisaussage würde von derjenigen im Vorentscheid betreffend die Zulassung abweichen. Der Beschwerdegegner habe in der Beweisaussage denn auch\nseine behauptete mündliche Honorarvereinbarung bestätigt und das Obergericht\nhabe sich - wie schon bei der Vorprüfung - für die Richtigkeit dieser Darstellung\nentschieden. Die absolut präjudizierende Wirkung der Vorprüfung betreffend die\nZulassungsfrage sei daher offensichtlich. Da der Vorentscheid über die Zulassung\nzur Beweisaussage mit seinen weitreichenden Folgen für den Endentscheid somit\naufgrund von Aussagen gefällt werde, welchen keine Beweiseigenschaft zukomme, erscheine es als gänzlich unhaltbar und daher willkürlich, von der bisherigen\nrestriktiven Praxis abzuweichen, im Gegenteil könne ein derart präjudizierender,\nauf blosse Parteiaussagen gestützter Entscheid entsprechend der bisherigen\nPraxis und nach dem Willen des Gesetzgebers nur ganz ausnahmsweise, als ultima ratio, in Betracht fallen. (KG act. 1 S. 8 - 10 Ziff. 12.2).\n\nDer Beschwerdeführer fährt fort, die Begründung des angefochtenen Entscheids\nleide auch an einem inneren Widerspruch. In seinen theoretischen Erwägungen\nzu der von ihm für notwendig erachteten Lockerung der bisherigen Praxis sei das\nObergericht zum Schluss gelangt, es müsse genügen, dass „die Beweisaussage\nals Beweismittel angesichts aller Umstände geboten“ erscheine und dass die „betreffende Partei nicht als unglaubwürdig“ erscheine. Seinen Entscheid, welche der\nParteien zur Beweiswürdigung zuzulassen sei, stütze das Obergericht aber ausschliesslich auf eine antizipierte Würdigung der bei der persönlichen Befragung\ngegebenen Darstellung des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers.\nDas Obergericht habe es unterlassen auszuführen, weshalb die Beweisaussage\ndes Beschwerdegegners angesichts aller Umstände geboten erscheine. Im Rahmen seiner antizipierten Würdigung der Darstellung des Beschwerdegegners ha-\n- 8 -\n\n"}