{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040137_2004-12-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D6E1962B5761238AC1256FF00034527B_AA040137.pdf", "Checksum": "7d6f9560fa12f80fb1f4bfdf7950a751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung zur Beweisaussage"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "e67d7dfbdab548d4d46bf21a39da714b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137\nRegeste:\nZulassung zur Beweisaussage\n\n1. Das Kassationsgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom 24. Mai\n2004 fest, das Obergericht habe in seinem ersten Urteil vom 14. November 2003\nden verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem es den Beschwerdegegner zur Beweisaussage zugelassen habe, ohne triftige Gründe nennen zu können, weshalb\nes den Beschwerdeführer nicht zu einer solchen angehalten habe (OG act. 139 S.\n15). Im heute angefochtenen Urteil verweist das Obergericht bezüglich der\nGlaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners auf seine Erwägungen\nim angefochtenen Urteil, welche es vorangehend im Wortlaut wiedergegeben hat,\nund nimmt in der Folge eine Würdigung der Darstellung des Beschwerdeführers\nvor (KG act. 2 S. 23 - 25). Abschliessend hält es fest, die Darstellung des Beschwerdegegners sei erheblich glaubhafter als diejenige des Beschwerdeführers.\nDas rechtfertige es, den Beschwerdegegner zur Beweisaussage zuzulassen, im\nBewusstsein, dass damit ein gewisses beweismässiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien geschaffen werde (S. 25).\n\nZur Frage, wann eine Beweisaussage zuzulassen sei, hält das Obergericht allgemein folgendes fest bzw. zitiert im Wortlaut seinen ursprünglichen Entscheid:\nDie Beweisaussage nach geltendem zürcherischem Recht sei nach gesetzlicher\nVorschrift insofern subsidiär, als sie „nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten“ sein müsse (§ 150 Abs. 1\nZPO). Sie könne ferner nicht beiden Parteien gestattet werden. Andere Schran-\n- 5 -\n\nken stelle das Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich auf. Unter Hinweis auf die\nProblematik der Aussage in eigener Sache werde „zurückhaltende“ Anwendung\nempfohlen. Beispielhaft würden als Anwendungsfälle genannt eine unbillige Beweislastverteilung, die Herstellung des prozessualen Gleichgewichts oder die Abwendung eines Beweisnotstandes. Letztlich liege die Zulassung zur Beweisaussage im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und es bestehe dafür kein unbedingter Anspruch der Partei (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, zu § 150 ZPO). Die Beschränkung auf nur eine Partei und die Subsidiarität der Beweisaussage seien nach\ngeltendem Recht ohne weiteres zu respektieren. Es lasse sich allerdings nicht\nübersehen, dass die zum Teil markante Zurückhaltung der Praxis, die Beweisaussage abzunehmen, mit anderen Tendenzen und Prinzipien des Prozessrechts\nin einem gewissen Kontrast stünde. In erster Linie laufe es dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung und dem Zurückdrängen formeller Beweisregeln zuwider.\nWie schon der Regierungsrat bei der ZPO-Revision 1976 erläutert habe, gebe es\nZeugen, welche nicht weniger problematisch seien als eine Partei. Auf die Einvernahme auch eines solchen Zeugen habe die beweispflichtige Partei aber einen\nfesten, durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgesicherten Anspruch. Die\nZulassung der Beweisaussage nach Ermessen bedeute im Effekt eine recht weit\ngehende antizipierte Würdigung, was für die Abnahme anderer Beweise richtigerweise nur sehr restriktiv zugelassen werde. Der Entwurf der Expertenkommission für ein Bundes-Zivilprozessrecht sehe als Beweismittel die Beweisaussage\neiner oder beider Parteien in den Formen der Zeugeneinvernahme vor (Art. 186\nVE CH-ZPO). Die einfache Parteibefragung solle ausser bei der Vervollständigung ungenügender Vorträge nicht mehr vorkommen und nicht als Beweismittel\ngelten. Dies alles lege eine massvolle Lockerung der bisher äusserst restriktiven\nzürcherischen Praxis nahe. Es bleibe dabei, dass die Beweisaussage erst nach\nAbnahme aller anderen Beweismittel in Frage komme, und dass sie nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes geboten sein müsse. Nicht gerechtfertigt erscheine es, die Zulassung so einschränkend zu handhaben, dass die Beweisaussage praktisch nur in Frage komme, wenn die beweisführende Partei ihren Beweis fast schon erbracht habe und völlig glaubwürdig erscheine, sodass die Zu-\n- 6 -\n\nlassung der Beweisaussage faktisch den Entscheid vorwegnehme. Es sollte vielmehr genügen, dass die Beweisaussage als Beweismittel angesichts aller Umstände geboten erscheine, und dass die betreffende Partei nicht als unglaubwürdig erscheine (KG act. 2 S. 20 f.).\n\n"}