{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040137_2004-12-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D6E1962B5761238AC1256FF00034527B_AA040137.pdf", "Checksum": "7d6f9560fa12f80fb1f4bfdf7950a751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung zur Beweisaussage"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "e67d7dfbdab548d4d46bf21a39da714b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.12.2004 AA040137\nRegeste:\nZulassung zur Beweisaussage\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040137/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred\nKeller, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian\nHürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 26. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nAlfred K,\n...,\nKläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nR,\nDr. iur., ... Rechtsanwalt, ...,\nBeklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 (LB040051/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. R (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdegegner) ist Rechtsanwalt und vertrat als\nsolcher Alfred K (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) in einer umfangreichen Erbsache mit dessen Halbschwester G-K. Streitig ist, ob die Parteien bei der\nMandatierung des Beklagten durch den Kläger eine Vereinbarung betreffend die\nHonorierung trafen, und gegebenenfalls wie diese lautete. R hält dafür, er habe in\nder betreffenden Besprechung vom 12. April 1996 Alfred K erklärt, er werde die\nHonoraransätze des VZR (heute ZAV) anwenden und die Erhöhungsmöglichkeiten des Tarifs ausschöpfen, was Bedingung für die Übernahme des Mandates sei.\nNach diesen Bestimmungen ergebe dies beim gegebenen Streitwert von rund Fr.\n4 Mio. einen Stundenansatz von Fr. 960.--. Er werde entsprechend dem Prozessfortschritt und unter Verrechnung von Fr. 900.--/Stunde Akontozahlungen erbitten. Alfred K bestreitet, dass ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart worden\nsei. In der Folge verlangte R mehrere Male Akontozahlungen, welche Alfred K\ndenn auch in einem Umfang von total Fr. 370'000.-- (zuzüglich Fr. 25'250.--\nMehrwertsteuer) leistete.\n\nAm 20. Juni 2000 entzog Alfred K R das Mandat. In der Schlussrechnung vom 22.\nAugust 2000 (BG act. 4/5) machte R einen Zeitaufwand von 462 Stunden geltend,\nwas bei einem in Rechnung gestellten Honoraransatz von Fr. 900.--/Stunde Fr.\n415'800.-- ausmacht. Hinzu kommen Spesen in Höhe von Fr. 2'689.15. Nach Verrechnung mit den geleisteten Akontozahlungen von Fr. 370'000.-- ergab sich eine\nRestforderung von Fr. 48'489.15 zuzüglich Fr. 3'636.70 Mehrwertsteuer, was gesamthaft Fr. 52'125.85 ausmacht.\n\n2. Alfred K erhob mit Eingabe vom 30. November 2000 an das Bezirksgericht Zürich Klage gegen R auf Rückforderung von Fr. 287'750.-- nebst Zins. Er hielt dafür, gemäss Gebührentarif des Obergerichts wäre lediglich ein Honorar von Fr.\n107'500.-- (inklusive Mehrwertsteuern) berechtigt gewesen (BG act. 1).\n- 3 -\n\nWeiter erhob R mit Eingabe vom 1. März 2001 an das Bezirksgericht Zürich eine\nForderungsklage über Fr. 52'125.85 nebst Zins gegen Alfred K für aus seiner\nSicht noch ausstehendes Honorar (BG act. 64/2).\n\nMit Beschluss vom 23. November 2001 vereinigte das Bezirksgericht Zürich die\nbeiden Verfahren und behandelte in der Folge die Klage von R als Widerklage\n(BG act. 48). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens fällte das Bezirksgericht\nam 29. August 2002 sein Urteil: In teilweiser Gutheissung der Hauptklage wurde\nR verpflichtet, Alfred K Fr. 113'567.85 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Hauptklage ab. Ebenfalls wies es die Widerklage Rs ab (BG act. 88 =\nOG act. 95). Dagegen erhob R Berufung beim Obergericht (BG act. 93).\n\nDas Obergericht ergänzte das Beweisverfahren, indem es die Beweisaussage\nvon R abnahm (OG Prot. S. 9 ff.). Mit Urteil vom 14. November 2003 wies es die\nHauptklage von Alfred K ab, soweit diese noch zu beurteilen war. (Soweit bereits\ndas Bezirksgericht die Hauptklage abwies, also im Fr. 113'567.85 nebst Zins\nübersteigenden Betrag, blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.) Weiter hiess das Obergericht die Widerklage gut und verpflichtete Alfred K, R Fr. 52'125.85 nebst Zins zu bezahlen (OG act. 129).\n\nMit Beschluss vom 24. Mai 2004 hiess das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde von Alfred K gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 14. November\n2003 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurück\n(OG act. 135 = OG act. 139). Das Bundesgericht schrieb in der Folge, mit Beschluss vom 10. Juni 2004, die gegen das genannte Urteil ebenfalls erhobene Berufung als gegenstandslos geworden ab (OG act. 136).\n\n3. Mit Urteil vom 29. Juni 2004 hiess das Obergericht die Widerklage wiederum\ngut und verpflichtete Alfred K, R Fr. 52'125.85 nebst Zins zu bezahlen. Die Hauptklage wies es erneut ab, soweit sie noch zu beurteilen war (OG act. 140 = KG act.\n2). Gegen dieses Urteil führt Werner K kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim\nKassationsgericht (KG act. 1) und Berufung beim Bundesgericht (OG Prot. S. 5).\n- 4 -\n\n4. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Alfred K, es sei das angefochtene\nobergerichtliche Urteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 29. August\n2002 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). R beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils (KG act. 13). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 10).\n\nII.\n\n"}