Zustimmung oder den Auftrag erteilt, die Summe auf das Sparkonto ihres Ehemannes zu überweisen und die Unterschriften auf zwei Formularen stammten nicht von ihr; sie vermute ein Komplott (KG act. 2). Damit macht sie ohnehin keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend. Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: