Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls die weitere Begründung der Vorinstanz, wonach die Berufung sofort abgewiesen werden müsste, wenn auf diese einzutreten wäre, weil der erstinstanzliche Richter mit zutreffender Begründung die Klage zufolge Verjährung der eingeklagten Forderung abgewiesen habe (KG act. 4, Erw. 3, S. 3), und im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Forderung bereits getilgt worden sei, Nichtigkeitsgründe enthalte, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Frage der Verjährung nicht befasst und bezüglich der Tilgung nur vorbringt, sie habe nie die