keine genügenden Berufungsanträge gestellt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. 5.4 Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls die weitere Begründung der Vorinstanz, wonach die Berufung sofort abgewiesen werden müsste, wenn auf diese einzutreten wäre, weil der erstinstanzliche Richter mit zutreffender Begründung die Klage zufolge Verjährung der eingeklagten Forderung abgewiesen habe (KG act. 4, Erw.