Insbesondere geht aus dieser Äusserung auch nicht genügend klar hervor, ob sie das erstinstanzlich gestellte Begehren im vollen Umfang aufrecht erhalten wolle. Dies führt die Beschwerdeführerin – zumindest sinngemäss – erst in ihrer (als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen genommenen) Eingabe vom 24. Juni 2004 (KG act. 2) aus und damit längst nach Ablauf der ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 angesetzten Frist zur Stellung der Berufungsanträge und zur Begründung der Berufung. Die Vorinstanz ging somit ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren - 7 -