Diesen Anforderungen vermag die Berufungserklärung der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Der blosse Hinweis "io non sono Dacordo con questa decisione der 3.3.2004 avuto dal tribunale. quindi voglio procedere" (ER act. 11) enthält keine bestimmten Anträge und aus dem mangelnden Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid lässt sich keineswegs ohne Weiteres schliessen, was die Beschwerdeführerin genau will, d.h. welche konkreten Änderungen des Dispositivs des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Insbesondere geht aus dieser Äusserung auch nicht genügend klar hervor, ob sie das erstinstanzlich gestellte Begehren im vollen Umfang aufrecht erhalten wolle.