, Zürich 1997, N 2 zu § 264 ZPO). Es ist immer dann vom Fehlen eines "bestimmten Antrages" auszugehen, wenn weder aus der Berufungserklärung noch aus der -begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil) ohne weiteres ersichtlich ist, inwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu ändern sei (ZR 85 Nr. 82, Erw. II; Zr 79 Nr. 144, Erw. III; 78 Nr. 137). Da das erstinstanzliche Klagebegehren im Urteil aufgeführt ist, genügt auch eine Erklärung des Berufungsklägers, er halte sein erstinstanzlich gestelltes Begehren in vollem Umfang aufrecht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 264 ZPO unter Hinweis auf BGE 81 II 251).