Anträge enthält, bzw. dass auf Grund der Akten entschieden wird, wenn die Begründung unterbleibt. Aus dieser Vorschrift wird gefolgert, dass in den Berufungsanträgen bestimmt zu erklären ist, welche Änderung im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt wird, damit sowohl die Gegenpartei als auch die Berufungsinstanz wissen, inwieweit das erstinstanzliche Erkenntnis rechtskräftig geworden bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 264 ZPO).