daran habe sich mit der Berufung nichts geändert und dies sei auch gleichzeitig die Begründung für den Berufungsantrag gewesen (KG act. 2). Insoweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, sie habe entgegen der Annahme der Vorinstanz einen genügenden Berufungsantrag gestellt und diese hätte auf ihre Berufung eintreten müssen, wird allenfalls sinngemäss die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gerügt. Diese Rüge ist nachfolgend zu prüfen. 5.3 § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf eine Berufung nicht eingetreten wird, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte - 6 -