4, S. 2 f.), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2004 einzig entgegen, sie halte an ihrer Aussage fest, dass sie nie einen Antrag gestellt oder eine Zustimmung erteilt habe, dass das Geld von der Freizügigkeitsstiftung der M. auf das Sparkonto ihres Ehemannes überwiesen werden solle; daran habe sich mit der Berufung nichts geändert und dies sei auch gleichzeitig die Begründung für den Berufungsantrag gewesen (KG act. 2).