Der Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf Aufforderung vom 12. Mai 2004 hin ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, lediglich einige Urkunden eingereicht und entsprechend der Androhung sei daher auf die Berufung nicht einzutreten (KG act. 4, S. 2 f.), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2004 einzig entgegen, sie halte an ihrer Aussage fest, dass sie nie einen Antrag gestellt oder eine Zustimmung erteilt habe, dass das Geld von der Freizügigkeitsstiftung der M. auf das Sparkonto ihres Ehemannes überwiesen werden solle;