5.2 Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde vermögen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander. Der Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf Aufforderung vom 12. Mai 2004 hin ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, lediglich einige Urkunden eingereicht und entsprechend der Androhung sei daher auf die Berufung nicht einzutreten (KG act.