5.1 Bereits mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 (KG act. 7) wurde die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie auf die möglichen Nichtigkeitsgründe hingewiesen. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff.