12) erkennbar, dass die Klägerin davon ausgeht, das Kassationsgericht sei mit der Sache befasst. Zudem hat sie die Eingabe vom 24. Juni 2004 ("Berufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004") auch selbst noch dem Kassationsgericht zugestellt (KG act. 9/5), wenn auch wiederum nur in Fotokopie unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, die Klägerin habe eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben und diese vom Kassationsgericht beurteilen lassen wollen, und es ist ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen.