Sie glaube jedoch nach wie vor daran, ein Recht auf Anerkennung ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu haben (KG act. 11). Bestimmte Anträge oder eine konkrete Äusserung in Bezug auf die Frage der Erhebung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde enthält das Schreiben vom 19. Juli 2004 offensichtlich nicht. Jedoch ist im Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben vom 13. September 2004 (KG act. 12) erkennbar, dass die Klägerin davon ausgeht, das Kassationsgericht sei mit der Sache befasst.