Die von der Klägerin nur in Fotokopie unterzeichnete Eingabe vom 24. Juni 2004 mit der Überschrift "Berufung gegen den Beschluss vom 16. Juni 2004" sandte diese zuerst nur an das Obergericht (OG act. 26) und wurde von diesem an das Kassationsgericht übersandt. Auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 hin, in welchem die Klägerin aufgefordert wurde, klar darzustellen, ob sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle (KG act. 7), reichte die Klägerin das Schreiben vom 24. Juni 2004 (wie- - 4 -