4. Vorerst ist zu klären, ob die Klägerin mit ihren Eingaben überhaupt eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2004 erheben wollte. Die von der Klägerin nur in Fotokopie unterzeichnete Eingabe vom 24. Juni 2004 mit der Überschrift "Berufung gegen den Beschluss vom 16. Juni 2004" sandte diese zuerst nur an das Obergericht (OG act. 26) und wurde von diesem an das Kassationsgericht übersandt.