Am 21. Juli 2004 erreichte das Kassationsgericht ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italienischer Sprache (KG act. 11). Am 13. September 2004 meldete sich die Klägerin mit einem "Erinnerungsschreiben", da sie bis dahin noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 erhalten habe (KG act. 12). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz bzw. einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (§ 289 ZPO).