Gleichzeitig wurde die Klägerin auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO, auf die möglichen Nichtigkeitsgründe (§ 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO) sowie auf die Möglichkeit der Ergänzung der Eingabe innert der Frist gemäss § 287 ZPO und deren Stillstand während den Gerichtsferien hingewiesen (KG act. 7). Am 20. Juli 2004 ging beim Kassationsgericht ein Bündel mit verschiedenen Fotokopien ein (KG act. 9/1-18). Am 21. Juli 2004 erreichte das Kassationsgericht ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italienischer Sprache (KG act.