3. Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob sie gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben und welche Anträge sie stellen wolle; bei Stillschweigen werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Akten an die Vorinstanz zurückgesandt. Gleichzeitig wurde die Klägerin auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO, auf die möglichen Nichtigkeitsgründe (§ 281 Ziff.