Daraufhin reichte die Klägerin beim Obergericht am 29. Juni 2004 erneut einige Unterlagen (OG act. 25/1a-3k) und am 30. Juni 2004 verschiedene Akten (KG act. 3/1-14) mit einem Schreiben dat. 24. Juni 2004, überschrieben mit "Be- - 3 - rufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004" (OG act. 26 = KG act. 2) ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 überwies der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts letztere Eingabe mitsamt Beilagen und den vorinstanzlichen Akten an das Kassationsgericht zur weiteren Veranlassung (KG act. 1).