Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 reichte die Klägerin lediglich verschiedene Urkunden ein (OG act. 19 und 20/1- 18). Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, da keine bestimmten Berufungsanträge gestellt worden seien. Weiter führte sie aus, dass auch wenn auf die Berufung eingetreten werden müsste, diese auf Grund der Akten sofort abzuweisen wäre, da die Forderung zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden könnte und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits getilgt sei (OG act. 21 = KG act. 4).