Eine Eingabe der Klägerin, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, wurde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (ER act. 11 - 13). Dieses setzte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2004 Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen, Urkunden seien soweit vorhanden einzureichen, unter der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte, bzw. dass über die Berufung auf Grund der Akten entschieden werde, wenn eine Berufungsbegründung unterbleibe (OG act. 17).