1. Mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht W. machte die Klägerin eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 13'451.05 nebst 5% Zins sei 1. April 1985 gegen die Beklagte anhängig (ER act. 1). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wies der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes W. die Klage mit Urteil vom 3. März 2004 wegen Verjährung ab (ER act. 9). Eine Eingabe der Klägerin, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, wurde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (ER act.