{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040136_2004-10-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FD7DA39A9CBFAFC0C1256F4300455629_AA040136.pdf", "Checksum": "59a50f698bfb9ac3b8497b891d6a4f39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:28", "Checksum": "c168ce62b717eaae559a9e2192bd93e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung\n\nAnträge enthält, bzw. dass auf Grund der Akten entschieden wird, wenn die Begründung unterbleibt. Aus dieser Vorschrift wird gefolgert, dass in den Berufungsanträgen bestimmt zu erklären ist, welche Änderung im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt wird, damit sowohl die Gegenpartei als auch die Berufungsinstanz wissen, inwieweit das erstinstanzliche Erkenntnis rechtskräftig geworden bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu §\n264 ZPO). Es ist immer dann vom Fehlen eines \"bestimmten Antrages\" auszugehen, wenn weder aus der Berufungserklärung noch aus der -begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil) ohne weiteres ersichtlich ist,\ninwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu ändern sei (ZR 85 Nr.\n82, Erw. II; Zr 79 Nr. 144, Erw. III; 78 Nr. 137). Da das erstinstanzliche Klagebegehren im Urteil aufgeführt ist, genügt auch eine Erklärung des Berufungsklägers,\ner halte sein erstinstanzlich gestelltes Begehren in vollem Umfang aufrecht\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 264 ZPO unter Hinweis auf BGE 81 II\n251).\n\nDiesen Anforderungen vermag die Berufungserklärung der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Der blosse Hinweis \"io non sono Dacordo con questa decisione der 3.3.2004 avuto dal tribunale. quindi voglio procedere\" (ER act. 11) enthält keine bestimmten Anträge und aus dem mangelnden Einverständnis mit dem\nerstinstanzlichen Entscheid lässt sich keineswegs ohne Weiteres schliessen, was\ndie Beschwerdeführerin genau will, d.h. welche konkreten Änderungen des Dispositivs des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Insbesondere geht aus\ndieser Äusserung auch nicht genügend klar hervor, ob sie das erstinstanzlich gestellte Begehren im vollen Umfang aufrecht erhalten wolle. Dies führt die Beschwerdeführerin – zumindest sinngemäss – erst in ihrer (als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen genommenen) Eingabe vom 24. Juni 2004 (KG act. 2)\naus und damit längst nach Ablauf der ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom\n12. Mai 2004 angesetzten Frist zur Stellung der Berufungsanträge und zur Begründung der Berufung. Die Vorinstanz ging somit ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren\n- 7 -\n\nkeine genügenden Berufungsanträge gestellt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.\n\n5.4 Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls die weitere Begründung der\nVorinstanz, wonach die Berufung sofort abgewiesen werden müsste, wenn auf\ndiese einzutreten wäre, weil der erstinstanzliche Richter mit zutreffender Begründung die Klage zufolge Verjährung der eingeklagten Forderung abgewiesen habe\n(KG act. 4, Erw. 3, S. 3), und im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Forderung bereits getilgt worden sei,\nNichtigkeitsgründe enthalte, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Frage der\nVerjährung nicht befasst und bezüglich der Tilgung nur vorbringt, sie habe nie die\nZustimmung oder den Auftrag erteilt, die Summe auf das Sparkonto ihres Ehemannes zu überweisen und die Unterschriften auf zwei Formularen stammten\nnicht von ihr; sie vermute ein Komplott (KG act. 2). Damit macht sie ohnehin keine\nNichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend. Insgesamt ist die\nBeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren\nkostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 176.-- Schreibgebühren,\nFr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n- 8 -\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des\nBezirkes W. (FO030125), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}