{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040136_2004-10-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FD7DA39A9CBFAFC0C1256F4300455629_AA040136.pdf", "Checksum": "59a50f698bfb9ac3b8497b891d6a4f39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:28", "Checksum": "c168ce62b717eaae559a9e2192bd93e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung\n\nderum mit fotokopierter Unterschrift) auch beim Kassationsgericht ein (KG act.\n9/5). Schliesslich ging ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italienischer Sprache ein, in welchem sie sich – soweit verständlich – enttäuscht darüber\näussert, vom Kassationsgericht keinen für sie akzeptablen Entscheid erhalten zu\nhaben, und dass kein Büro oder keine Institution bereit sei \"ihr die Türe zu öffnen\". Sie glaube jedoch nach wie vor daran, ein Recht auf Anerkennung ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu haben (KG act. 11). Bestimmte Anträge\noder eine konkrete Äusserung in Bezug auf die Frage der Erhebung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde enthält das Schreiben vom 19. Juli 2004 offensichtlich nicht. Jedoch ist im Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben vom 13.\nSeptember 2004 (KG act. 12) erkennbar, dass die Klägerin davon ausgeht, das\nKassationsgericht sei mit der Sache befasst. Zudem hat sie die Eingabe vom 24.\nJuni 2004 (\"Berufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004\") auch selbst noch\ndem Kassationsgericht zugestellt (KG act. 9/5), wenn auch wiederum nur in Fotokopie unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, die Klägerin habe eine\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben und diese vom Kassationsgericht beurteilen lassen wollen, und es ist ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen.\n\n5.1 Bereits mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 (KG\nact. 7) wurde die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie auf die möglichen Nichtigkeitsgründe hingewiesen. Aus der Natur\ndes Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der\nBeschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen\nEntscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend\ngemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten-\n- 5 -\n\nstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme\nbehauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau\nanzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen\nworden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.;\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). An diese Grundsätze hat sich im\nWesentlichen auch eine anwaltlich nicht vertretene, rechtsunkundige Partei zu\nhalten.\n\n5.2 Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde\nvermögen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Insbesondere\nsetzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise mit der Begründung\ndes vorinstanzlichen Entscheides auseinander. Der Begründung der Vorinstanz,\ndie Beschwerdeführerin habe auf Aufforderung vom 12. Mai 2004 hin ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, lediglich einige Urkunden eingereicht\nund entsprechend der Androhung sei daher auf die Berufung nicht einzutreten\n(KG act. 4, S. 2 f.), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni\n2004 einzig entgegen, sie halte an ihrer Aussage fest, dass sie nie einen Antrag\ngestellt oder eine Zustimmung erteilt habe, dass das Geld von der Freizügigkeitsstiftung der M. auf das Sparkonto ihres Ehemannes überwiesen werden solle;\ndaran habe sich mit der Berufung nichts geändert und dies sei auch gleichzeitig\ndie Begründung für den Berufungsantrag gewesen (KG act. 2). Insoweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, sie habe entgegen der Annahme der\nVorinstanz einen genügenden Berufungsantrag gestellt und diese hätte auf ihre\nBerufung eintreten müssen, wird allenfalls sinngemäss die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gerügt. Diese Rüge ist nachfolgend zu prüfen.\n\n5.3 § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf eine Berufung nicht eingetreten\nwird, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte\n- 6 -\n\n"}