{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040136_2004-10-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FD7DA39A9CBFAFC0C1256F4300455629_AA040136.pdf", "Checksum": "59a50f698bfb9ac3b8497b891d6a4f39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:28", "Checksum": "c168ce62b717eaae559a9e2192bd93e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.10.2004 AA040136\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Berufungserklärung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040136/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nM. G.,\ngeboren ..., ... Staatsangehörige, whft. in W.,\nKlägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nFreizügigkeitsstiftung der M.\nIn Z.,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dorothee Garrido-Pfenninger, Bär & Karrer, Brandschenkestrasse 90, Postfach, 8027 Zürich\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2004 (NE040013/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht W. machte die Klägerin\neine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 13'451.05 nebst 5% Zins sei 1.\nApril 1985 gegen die Beklagte anhängig (ER act. 1). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wies der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes W. die\nKlage mit Urteil vom 3. März 2004 wegen Verjährung ab (ER act. 9). Eine Eingabe der Klägerin, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, wurde an das\nObergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (ER act. 11 - 13). Dieses setzte der\nKlägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2004 Frist an, um die Berufungsanträge zu\nstellen und sie zu begründen, Urkunden seien soweit vorhanden einzureichen,\nunter der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder\ndie Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte,\nbzw. dass über die Berufung auf Grund der Akten entschieden werde, wenn eine\nBerufungsbegründung unterbleibe (OG act. 17). Mit Schreiben vom 14. Mai 2004\nreichte die Klägerin lediglich verschiedene Urkunden ein (OG act. 19 und 20/1-\n18). Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, da keine bestimmten Berufungsanträge gestellt worden seien. Weiter führte sie aus, dass auch wenn auf die Berufung eingetreten werden müsste, diese auf Grund der Akten sofort abzuweisen\nwäre, da die Forderung zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden\nkönnte und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits getilgt\nsei (OG act. 21 = KG act. 4).\n\n2. Nach Erhalt dieses Entscheides sandte die Klägerin dem Obergericht\nnochmals verschiedene Urkunden (OG act. 23/1-9). Mit Schreiben vom 28. Juni\n2004 wies die Referentin die Klägerin darauf hin, dass diese nach Erlass des Entscheides nicht mehr berücksichtigt werden könnten und sie (unter Hinweis auf\nDispositiv-Ziffer 7 des Entscheides) – falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei – allenfalls das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen habe (OG\nact. 24). Daraufhin reichte die Klägerin beim Obergericht am 29. Juni 2004 erneut\neinige Unterlagen (OG act. 25/1a-3k) und am 30. Juni 2004 verschiedene Akten\n(KG act. 3/1-14) mit einem Schreiben dat. 24. Juni 2004, überschrieben mit \"Be-\n- 3 -\n\nrufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004\" (OG act. 26 = KG act. 2) ein. Mit\nVerfügung vom 1. Juli 2004 überwies der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts letztere Eingabe mitsamt Beilagen und den vorinstanzlichen Akten an\ndas Kassationsgericht zur weiteren Veranlassung (KG act. 1).\n\n3. Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob sie gegen den Entscheid\ndes Obergerichts vom 16. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben\nund welche Anträge sie stellen wolle; bei Stillschweigen werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Akten an die Vorinstanz zurückgesandt. Gleichzeitig\nwurde die Klägerin auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen\nNichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO, auf die möglichen Nichtigkeitsgründe\n(§ 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO) sowie auf die Möglichkeit der Ergänzung der Eingabe innert der Frist gemäss § 287 ZPO und deren Stillstand während den Gerichtsferien\nhingewiesen (KG act. 7). Am 20. Juli 2004 ging beim Kassationsgericht ein Bündel mit verschiedenen Fotokopien ein (KG act. 9/1-18). Am 21. Juli 2004 erreichte\ndas Kassationsgericht ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italienischer Sprache (KG act. 11). Am 13. September 2004 meldete sich die Klägerin\nmit einem \"Erinnerungsschreiben\", da sie bis dahin noch keine Antwort auf ihr\nSchreiben vom 12. Juli 2004 erhalten habe (KG act. 12). Da sich die Beschwerde\nsofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der\nVorinstanz bzw. einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (§\n289 ZPO).\n\n4. Vorerst ist zu klären, ob die Klägerin mit ihren Eingaben überhaupt eine\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom\n16. Juni 2004 erheben wollte. Die von der Klägerin nur in Fotokopie unterzeichnete Eingabe vom 24. Juni 2004 mit der Überschrift \"Berufung gegen den Beschluss vom 16. Juni 2004\" sandte diese zuerst nur an das Obergericht (OG act.\n26) und wurde von diesem an das Kassationsgericht übersandt. Auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 hin, in welchem die Klägerin aufgefordert wurde, klar darzustellen, ob sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle (KG act. 7), reichte die Klägerin das Schreiben vom 24. Juni 2004 (wie-\n- 4 -\n\n"}