3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter in Mietsachen des Bezirkes E. (MD030001), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: