6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. - 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.