Der erstinstanzliche Richter hat somit das Gesuch zu Recht an das Obergericht als Rekursinstanz weitergeleitet. Bezüglich der Verweigerung der Fristwiederherstellung zur Erhebung des Rekurses gegen die Verfügung vom 11. März 2004 macht die Beschwerdeführerin keine Nichtigkeitsgründe geltend. Es bleibt somit bei der rechtskräftigen Abschreibungsverfügung vom 11. März 2004 und auf die von der Beschwerdeführerin bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Nichtigkeitsgründe kann nicht eingetreten werden. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.