Geht es um die Frage, ob die im Anschluss an den Endentscheid laufende Rechtsmittelfrist gewahrt oder wiederherzusstellen sei, ist nicht das urteilende Gericht, sondern die obere Instanz zuständig, denn bei der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist geht es letztlich um die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Ob dieses rechtzeitig oder verspätet sei, hat im Sinne einer Zulässigkeitsvoraussetzung regelmässig die Rechtsmittelinstanz zu prüfen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 200 GVG). Der erstinstanzliche Richter hat somit das Gesuch zu Recht an das Obergericht als Rekursinstanz weitergeleitet.