Unter diesen Umständen musste das Gesuch vom 26. Juli 2004 um "Wiederherstellung einer Frist" als ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bezüglich der Abschreibungsverfügung vom 11. März 2004 angesehen werden. Geht es um die Frage, ob die im Anschluss an den Endentscheid laufende Rechtsmittelfrist gewahrt oder wiederherzusstellen sei, ist nicht das urteilende Gericht, sondern die obere Instanz zuständig, denn bei der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist geht es letztlich um die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels.