60 und 64). Mit Schreiben des Einzelrichters in Mietsachen des Bezirkes E. vom 16. Juli 2004 an C. wurde auf die Erledigung der Sache hingewiesen (ER act. 65). Unter diesen Umständen musste das Gesuch vom 26. Juli 2004 um "Wiederherstellung einer Frist" als ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bezüglich der Abschreibungsverfügung vom 11. März 2004 angesehen werden.