die Rüge gänzlich fehl. In jenem Schreiben wurde ausdrücklich die "Wiederherstellung einer Frist [...] nach Zustellung des Erledigungsbescheides" verlangt (ER act. 66, S. 1). Dieser Erledigungsbeschluss des erstinstanzlichen Richters vom 11. März 2004 war C. zuvor nicht zugestellt worden, da der vormalige Liquidator der Beschwerdeführerin, F., diesem die Spezialvollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin entzogen hatte (vgl. ER act. 48 und 53) und C. erst im Juni eine neue Spezialvollmacht des am 18. Juni 2004 neu im Handelsregister eingetragenen Liquidators B. vorlegte (vgl. ER act. 60 und 64).