5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen allenfalls eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze geltend machen will, indem der erstinstanzliche Richter ihr Schreiben vom 26. Juli 2004 (ER act. 66) als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist an das Obergericht weiterleitete, geht - 5 -