Das bisherige Verfahren erfülle daher die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff.1 bis 3 ZPO zu seinem Nachteil als Nichtigkeitskläger und der Beschwerdeführer C. werde dadurch benachteiligt; er habe das Recht, ein Urteil zu verlangen oder die Neudurchführung des Prozesses (KG act. 1, S. 2) (zu der Frage, wer Beschwerdeführer/in ist vgl. vorn Erw. 4).