das Verfahren sei von strafbaren und unerlaubten Handlungen des Beschwerdegegners gekennzeichnet gewesen, gegen welche er mit verschiedenen Eingaben beim Bezirksgericht E. interveniert habe. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 habe er entweder die Urteilsfällung oder die Neudurchführung des Prozesses oder die Wiederherstellung einer Frist verlangt, jedoch habe er nie das Obergericht angerufen und auch nicht um einen Teilentscheid ersucht. Das bisherige Verfahren erfülle daher die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff.1 bis 3 ZPO zu seinem Nachteil als Nichtigkeitskläger und der Beschwerdeführer C. werde dadurch benachteiligt;