5.2 Mit dieser Begründung der Vorinstanz betreffend Abweisung der Fristwiederherstellung setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift führt C. einzig aus, nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses am 17. Dezember 2003 sei der seit 22. Mai 2003 anhängige Forderungsprozess spruchreif gewesen; das Verfahren sei von strafbaren und unerlaubten Handlungen des Beschwerdegegners gekennzeichnet gewesen, gegen welche er mit verschiedenen Eingaben beim Bezirksgericht E. interveniert habe.