Dass ihre Willensbildung nicht fehlerfrei zustande gekommen sei, werde nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, nachdem der erstinstanzliche Richter die genauen Umstände des Klagerückzuges abgeklärt habe (unter Hinweis auf ER act. 45 - 48). Da es vorliegend nur um eine Versäumnis der A. GmbH in Liquidation gehen könne, eine solche jedoch gerade nicht vorliege, sei das Gesuch von C. um Wiederherstellung der Rekursfrist abzuweisen (KG act. 2, S. 3).