den. Ein Wiederherstellungsfall liege nur dann vor, wenn eine Frist wider den Willen der Partei (hier der A. GmbH in Liquidation) verpasst worden sei. Die A. GmbH in Liquidation habe vorliegend die Rekursfrist jedoch nicht im geschilderten Sinn versäumt, sondern im Gegenteil die Klage durch ihren Liquidator und Vertreter zurückgezogen und anschliessend die Rekursfrist absichtlich verstreichen lassen. Dass ihre Willensbildung nicht fehlerfrei zustande gekommen sei, werde nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, nachdem der erstinstanzliche Richter die genauen Umstände des Klagerückzuges abgeklärt habe (unter Hinweis auf ER act.